01.31.06

Hundehalter – Bußgeldkatalog

Veröffentlicht in Berliner Landesrecht, Lokales um 10:23 von Rolf Jürgen Franke

Bußgeldkatalog zum Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin vom 29. September 2004 (GVBl. S. 424):

  1. Verstoß gegen die Pflicht, einem Hund das nach § 1 Abs. 2 vorgeschriebene Halsband anzulegen § 1 Abs. 2 i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 1 : 15 €
  2. Verstoß gegen die Pflicht, einen Hund gemäß § 3 Abs. 1 und 2 an der Leine zu führen

a) auf Sport- und Campingplätzen sowie in Kleingartenkolonien § 3 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 7: 25 €

b) bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Ver- anstaltungen mit Menschenansammlungen § 3 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 7: 25 €

c) in öffentlichen Verkehrsmitteln, auf Bahnhöfen sowie an dazugehörigen Gebäu- den und Haltepunkten § 3 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 7: 25 €

d) in Fußgängerzonen sowie auf öffentlichen Straßen und Plätzen § 3 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 7: 25 €

Das Gesetz sieht aber mehr Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen das Berliner Hundegesetz vor, die nicht alle im pauschalen Bußgeldkatalog enthalten sind.

Die gesetzlichen Bußgeldvorschriften im Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin (GVBl. 2004, 424 ff):

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Abs. 2 einem Hund das vorgeschriebene Halsband nicht anlegt,

2. entgegen § 1 Abs. 3 einen Hund unbeaufsichtigt lässt oder nicht die erforderliche Gewähr zur gefahrlosen Führung des Hundes bietet,

3. entgegen § 1 Abs. 4 nicht geeigneten Personen Hunde überlässt,

4. entgegen § 1 Abs. 5 einen Hund nicht mit einem Chip gemäß ISO-Norm fälschungssicher kennzeichnet,

5. entgegen § 1 Abs. 6 für einen Hund keine Haftpflichtversicherung abschließt,

6. entgegen § 2 einen Hund an einen der genannten Orte mitnimmt,

7. entgegen § 3 Abs. 1 oder 2 einen Hund nicht an der vorgeschriebenen Leine führt,

8. entgegen § 5 Abs. 1 die Haltung eines Hundes nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 nicht unverzüglich der zuständigen Behörde anzeigt,

9. entgegen § 5 Abs. 2 die genannten Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beibringt,

10. entgegen § 5 Abs. 5 die amtliche Plakette nicht am Halsband seines Hundes befestigt oder die Bescheinigung über die Anzeige nicht mitführt,

11. entgegen § 5 Abs. 6 seiner Mitteilungs- oder Nachweispflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

12. entgegen § 6 Abs. 1 einen gefährlichen Hund einer Person überlässt, die nicht die genannten Voraussetzungen erfüllt,

13. entgegen § 6 Abs. 2 einen gefährlichen Hund nicht an der vorgeschriebenen Leine führt,

14. entgegen § 6 Abs. 4 das Grundstück nicht ausbruchsicher einfriedet,

15. entgegen § 9 Abs. 2 Hunde züchtet, ausbildet oder abrichtet,

16. entgegen § 10 Auflagen oder Anordnungen der zuständigen Behörde nicht nachkommt oder

17. entgegen § 14 seiner Mitteilungspflicht nicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 15 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. Außerdem kann die Einziehung der Hunde angeordnet werden.

§ 13 Ausnahmeregelungen

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für Diensthunde der Polizei, des Bundesgrenzschutzes, des Zolls, der Bundeswehr, der Rettungsdienste und des Katastrophenschutzes sowie für geprüfte Schutzhunde im Einsatz bei Wach- oder Ordnerdiensten, soweit diese im Rahmen ihrer Zweckbestimmung eingesetzt werden.

(2) § 1 Abs. 2 und die §§ 2 und 3 Abs. 1 gelten nicht für Blindenführ- und Behindertenbegleithunde.

(3) § 3 Abs. 1 gilt nicht für Jagdhunde, soweit dies im Rahmen einer waidgerechten Jagdausübung erforderlich ist.

Bußgeldkatalog zur Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut (Tollwut-Verordnung) vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 598), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Tierseuchengesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1248):

  1. Umherlaufenlassen eines über drei Monate alten Hundes außerhalb geschlossener Räume oder mit sich führen, wenn der Hund kein Halsband, keinen Gurt oder kein sonstiges Hundegeschirr trägt, auf oder an dem Name und Anschrift des Besitzers angegeben sind oder an dem eine Steuermarke befestigt ist. Dies gilt nicht für Hunde auf umfriedeten Grundstücken, von denen sie nicht entweichen können, und für Jagdhunde bei jagdlicher Verwendung § 15 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 5: 20 €
  2. Umherlaufenlassen eines Hundes oder einer Katze in einem Tollwut-gefährdeten Bezirk. Ausgenommen sind Hunde, die nachweislich unter wirksamem Impfschutz stehen und die von einer Person begleitet werden, der sie zuverlässig gehorchen, sowie Katzen, die nachweislich unter wirksamem Impfschutz stehen § 15 Abs. 2 Nr. 8 i. V. m. § 8 Abs. 3 Satz 1: 25 €

Quelle: Amtsblatt für Berlin Nr. 2 vom 13.01.2006 – Seiten 58 ff -

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Rauchverbot in Tempelhof-Schöneberger Amtsräumen

Veröffentlicht in Berliner Landesrecht, Lokales um 9:00 von Rolf Jürgen Franke

Ab 01.02.2006 gilt ein generelles Rauchverbot in allen Dienststellen uin Tempelhof-Schöneberg. Ausnahmen nur in besonders gekennzeichneten Raucherzonen.

Hier die Pressemitteilung:

Als Dienstvorgesetzter der Beschäftigten des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg hat Bezirksbürgermeister Ekkehard Band eine entsprechende Dienstanweisung erlassen: – Mit Wirkung vom 1. Februar 2006 gilt in den Dienstgebäuden, Einrichtungen und Dienstfahrzeugen des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg für alle Beschäftigten während der Rahmenzeit (6.00-19.30 Uhr) ein absolutes Rauchverbot. Es erstreckt sich auf: alle Arbeits- und Nebenräume (Aktenlagerräume, Kopierräume usw.), alle Gänge und Treppenhäuser, alle Fahrstühle und Aufzugsanlagen, alle Sitzungs-, Aufenthalts- und Warteräume, alle Dienstfahrzeuge, alle Toilettenräume, alle Kantinen und Cafeterien, soweit dort nicht räumlich abgetrennte Raucherzonen ausgewiesen sind. – Dieses absolute Rauchverbot für die Beschäftigten wird durch ein auf das Hausrecht gestütztes absolutes Rauchverbot für Besucher/-innen und Nutzer/-innen von Dienstgebäuden, Einrichtungen und Dienstfahrzeugen des Bezirks ergänzt. – Ausnahmen vom absoluten Rauchverbot für Räume, die durch den Veranstaltungsservice vermietet werden, können nur außerhalb der Rahmenzeit (6.00 – 19.30 Uhr) zugelassen werden. – Rauchen ist künftig für Beschäftigte sowie für Besucher/-innen und Nutzer/-innen nur noch in den offiziell ausgewiesenen Raucherzonen gestattet. Ein Anspruch auf Einrichtung von Raucherzonen wird dadurch nicht begründet. Rechtsgrundlage: Gemäß § 3 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG in der Fassung vom 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Gemäß § 5 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung – ArbStättVO in der Fassung vom 12.08.2004 (BGBl. I S. 2179) hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nichtrauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind.

Rentner aus Lichtenrade vermisst

Veröffentlicht in Lokales um 7:51 von Rolf Jürgen Franke

Gerade in der Berliner Abendschau gesehen: Der 66-Jährige Eberhard Quednau aus dem Bornhagenweg in Lichtenrade ist seit dem 16. Januar 2006 verschwunden. Zuletzt war er wohl auf dem Weg zum Müggelsee (zum Schlttschuhlaufen). Es wird befürchtet, dass er unbemerkt auf dem Eis eingebrochen ist. Näheres – mit Fotos – hier.

Neues Schulfach Ethik

Veröffentlicht in Berliner Landesrecht, Gesetzgebung, Lokales um 3:02 von Rolf Jürgen Franke

Pressemitteilung des Berliner Senats vom 31.01.2006:

Senat beschließt Einführung des Fachs „Ethik“ Aus der Sitzung des Senats am 31. Januar 2006: Der Senat hat auf Vorlage des Senators für Bildung, Jugend und Sport, Klaus Böger, den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes beschlossen. Der Entwurf wird dem Abgeordnetenhaus zur Beschlussfassung vorgelegt. Das Fach Ethik soll in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 der öffentlichen Schulen ordentliches Schulfach werden. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass das Fach „Ethik“ mit zwei Unterrichtsstunden pro Woche ab dem Schuljahr 2006/07 aufsteigend eingeführt wird, beginnend mit den siebten Klassen. Die Teilnahme ist für alle Schülerinnen und Schüler verbindlich. Ziel des Unterrichts ist es, dass sich alle Schülerinnen und Schüler gemeinsam mit grundlegenden kulturellen und ethischen Problemen des individuellen Lebens, des gesellschaftlichen Zusammenlebens sowie mit unterschiedlichen Wert- und Sinnangeboten konstruktiv auseinander setzen. In den Realschulen, Gesamtschulen und Gymnasien ist das Fach Ethik Bestandteil der Stundentafeln, die in Zusammenhang mit der Verkürzung des gymnasialen Bildungsganges auch in der Sekundarstufe I erhöht werden. In den Hauptschulen muss die Stundentafel um eine Stunde erhöht werden. In den Sonderschulen mit dem Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ und „Lernen“ wird der Ethikunterricht in den bestehenden Stundenrahmen integriert. Ausdrücklich ist festgeschrieben, dass die Schulen bei Ethik mit den Trägern des Religions- und Weltanschauungsunterrichts kooperieren sollen. Im Rahmen des Schulversuchs Ethik/Philosophie sind bereits 240 Lehrkräfte qualifiziert worden. Mit weiteren Fortbildungsmaßnahmen wird der Bedarf von maximal 300 Lehrkräften in den ersten zwei Jahren gedeckt. Um die fachliche Qualität des Ethikunterrichtes sicherzustellen, werden Lehrkräfte abgestuft nach ihren fachlichen Voraussetzungen fortgebildet.

Lehrkräfte der Philosophie und Absolventen der zweijährigen Weiterbildung „Ethik/Philosophie“ erhalten in Wochenendseminaren eine Einführung in den Rahmenlehrplan und in die Grundprinzipien des neuen Faches.

Lehrkräfte der allgemeinbildenden Schulen mit dem Fach Religion/Theologie und mit der Lehrbefähigung Lebenskunde erhalten eine halbjährige Fortbildung im Umfang von sechs Wochenstunden.

Lehrkräfte anderer Fächer erhalten eine eineinhalbjährige Fortbildung im Umfang von sechs Wochenstunden.

01.09.06

Anpassung des Berliner Zweitwohnungssteuergesetzes

Veröffentlicht in Berliner Landesrecht um 10:48 von Rolf Jürgen Franke

Pressemitteilung der Senatsverwaltung für Finanzen vom 09.01.2006: Der Senat hat heute auf Vorlage von Finanzsenator Thilo Sarrazin einen Gesetzentwurf zur Änderung des Berliner Zweitwohnungssteuergesetzes beschlossen. Er passt das Gesetz an die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes an, nach der von Verheirateten, die aus beruflichen Gründen an verschiedenen Orten leben, keine Zweitwohnungssteuer erhoben werden darf. Der Gesetzentwurf wird vom Senat im Abgeordnetenhaus von Berlin eingebracht. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Erhebung von Zweitwohnungsteuer bei verheirateten Personen, die nicht dauernd getrennt leben, unter bestimmten Umständen gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstößt. Dies ist dann der Fall, wenn sich die beruflich veranlasste Zweitwohnung in einer anderen Gemeinde befindet als die eheliche Wohnung. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass es in diesen Fällen den betroffenen Personen nicht freisteht, die Wohnung am Beschäftigungsort zum Hauptwohnsitz zu bestimmen: Die Meldegesetze schreiben zwingend vor, dass die von der Familie vorwiegend genutzte Wohnung als Hauptwohnsitz anzugeben ist. Das Berliner Zweitwohnungsteuergesetz wird mit Wirkung zum 01.01.2006 an diese Rechtsprechung des BVerfG angepasst. Die geänderte Fassung sieht vor, dass künftig eine Wohnung, die eine verheiratete und nicht dauernd getrennt lebende Person aus überwiegend beruflichen Gründen innehat, nicht der Zweitwohnungsteuer unterliegt, wenn die eheliche Wohnung die Hauptwohnung ist und außerhalb des Landes Berlin liegt. Die Erklärungsvordrucke zur Zweitwohnungssteuer wurden bereits an die geänderte Rechtslage angepasst. Bereits bestandskräftige Bescheide bis einschließlich Kalenderjahr 2005 bleiben von dieser Änderung unberührt. Steuerpflichtige, denen gegenüber bereits Zweitwohnungsteuer für Zeiträume ab 2006 festgesetzt worden ist, erhalten automatisch einen Fragebogen zu ihrem Familienstand und dem Anlass des Zweitwohnsitzes, ggf. werden die entsprechenden Bescheide dann nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung aufgehoben.

01.06.06

Ausführungsvorschriften zum Wohnungsaufsichtsgesetz

Veröffentlicht in Berliner Landesrecht, Mietrecht, Verwaltungsrecht um 11:29 von Rolf Jürgen Franke

Im Amtsblatt für Berlin Nr. 1/2006 sind auf den Seiten 4 bis 10 die Ausführungsvorschriften (AV WoAufG Bln) zum Gesetz zur Beseitigung von Wohnungsmissständen in Berlin (Wohnungsaufsichtsgesetz – WoAufG Bln) veröffentlicht worden. Die Ausführungsvorschriften treten am 01.02.2006 in Kraft und gelten bis zum 31.01.2011.

01.04.06

Telefonberatung – Arbeit und Soziales

Veröffentlicht in Sozialrecht, Vermischtes um 2:14 von Rolf Jürgen Franke

Das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ist seit Jahresbeginn unter neuen Telefonnummern zu erreichen. Bürgerinnen und Bürger können dort telefonisch Fragen zu einzelnen Themenbereichen des BMAS stellen.

Das Bürgertelefon ist Montag bis Donnerstag immer von 8 bis 20 Uhr erreichbar.

Die neuen Telefonnummern lauten:

Rente 01805-67 67 10
Unfallversicherung / Ehrenamt 01805-67 67 11
Arbeitsmarktpolitik und -förderung 01805-67 67 12
Arbeitsrecht 01805-67 67 13
Teilzeit / Altersteilzeit / Minijobs 01805-67 67 14
Infos für behinderte Menschen 01805-67 67 15
Gehörlosen / Hörgeschädigten-Service
Schreibtelefon 01805-67 67 16
Fax 01805-67 67 17

(alle Anrufe aus dem deutschen Festnetz kosten 0,12 Euro/Minute)