02.09.06

20 Hunde im Revier Dachsberg, Jagen 43, im Grunewald

Veröffentlicht in Berliner Landesrecht, Lokales um 7:16 von Rolf Jürgen Franke

Pressemitteilung vom 09.02.2006:

Der 5. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts hat entschieden, dass besonders gekennzeichnete Hundeauslaufgebiete nach der seit 2004 geltenden Fassung des Berliner Landeswaldgesetzes auch durch einen gewerblich betriebenen Hundesauslaufservice genutzt werden dürfen. Der Entscheidung liegt Folgendes zugrunde: Der Betroffene betreibt einen gewerblichen Hundeauslaufservice. Am 3. April 2003 führte er etwa 20 Hunde in einem als Hundeauslaufgebiet gekennzeichneten Gebiet im Grunewald aus (Revier Dachsberg, Jagen 43).
Die Behörde „Berliner Forsten“ verhängte gegen den Betroffenen deswegen mit Bescheid vom 31. März 2004 eine Geldbuße von 50 €, da der Betroffene nach der damals noch geltenden Fassung des Landeswaldgesetzes (§ 20 Absatz 1 Nr. 15 alte Fassung) „im Wald außerhalb der dafür freigegebenen Flächen ein Gewerbe betrieben“ habe.

Der Betroffene legte dagegen Einspruch ein. Das Amtsgericht Tiergarten sprach den Betroffenen am 9. März 2005 frei. Gegen diese Entscheidung hat die Amtsanwaltschaft Rechtsbeschwerde eingelegt. Diese hat der Senat mit Beschluss vom 23. Januar 2006 verworfen. Der Senat weist in seiner Entscheidung daraufhin, der Betroffene habe zwar nach der bis zum 28. September 2004 geltenden Fassung des § 20 Absatz 1 Nr. 15 Landeswaldgesetz ordnungswidrig gehandelt, da er das Hundeauslaufgebiet zum Betrieb seines Gewerbes genutzt habe. Doch sei diese Bestimmung bei der Neufassung des Landeswaldgesetzes weggefallen mit der Folge, dass eine Ahndung der Tat nun nicht mehr möglich sei.

Der Betroffene habe auch nicht gegen andere Bestimmungen des neuen Landeswaldgesetzes verstoßen. Entgegen der Ansicht der Amtsanwaltschaft habe der Betroffene insbesondere nicht den Tatbestand des § 23 Absatz 2 Nr. 5 Landeswaldgesetz (neue Fassung; entspricht im Wesentlichen § 20 Absatz 2 Nr. 6 der früheren Fassung) erfüllt. Danach handelt derjenige ordnungswidrig, der „den Wald sonst in einer anderen als der in § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1…. vorgesehenen Art [also zur Erholung] benutzt, ohne dazu berechtigt zu sein.“ Doch ergebe sich schon aus der Existenz der in demselben Gesetz aufgeführten Hundeauslaufgebiete (vgl. etwa § 23 Absatz 1 Nr. 2 Landeswaldgesetz), dass über die eigene Erholung hinaus auch bestimmte andere Zwecke, die Nutzung des Waldes rechtfertigen könnten. Im Beschluss des Senats heißt es dazu: „Wer in einem solchen Gebiet einen oder mehrere Hunde ausführt, betritt den Wald in der Regel von vornherein nicht zum Zwecke der Erholung …, sondern deswegen, um einen Hund oder mehrere Hunde ohne Leinenzwang auszuführen. Eine Erholung des Hundebesitzers … ist daher eher fern liegend.“

Mit der Entscheidung des Senats ist das Bußgeldverfahren abgeschlossen.

Beschluss vom 23. Januar 2006 – 5 Ws (B) 478/05

Dabei mögen Förster das Hundeauslaufgebiet überhaupt nicht:

Vgl. BerlinOnline schon am 27.01.1998:
Beschädigte Bäume Sie haben leidvolle Erfahrungen mit dem größten deutschen Hunde-Auslaufgebiet im Grunewald. 800 Hektar, nahezu das gesamte Revier Dachsberg, sind mit einigen Unterbrechungen seit 70 Jahren Tummelplatz für leinenlose Vierbeiner. „Der Wald ist an vielen Stellen zerstört“, beschreibt Elmar Kilz, Referatsleiter beim Landesforstamt. Junge Bäume wachsen nicht mehr, weil ihre Stämme „totgepinkelt“ wurden. Sogar alte Eichen wurden zum Schutz vor Hunde-Urin mit Barrieren geschützt. Rehe sind verschwunden. Andere Tiere, wie Sportpferde oder Frischlinge, sind bereits angefallen worden. „Wir würden den Grunewald eher heute als morgen für Hunde sperren“, sagen Forstamtsmitarbeiter, die lieber ungenannt bleiben. Mit Hundehaltern, die im Freilaufgebiet einen „Freibrief“ für ihre Tiere sehen, haben sie schlechte Erfahrungen gemacht. „Wenn ein Hundebesitzer Leute, die sich beim Spaziergang durch Hunde bedroht fühlen, anpöbelt, sie sollten doch woanders hingehen, hört der Spaß auf“, stellt auch Elmar Lakenberg, der neue Leiter der Berliner Forsten, klar. Auch im Hunde-Auslaufgebiet gelten Regeln: Menschen dürfen nicht gefährdet werden. Die Tiere sollen nur leinenlos laufen, wenn sie jederzeit zurückgerufen werden können ­ und dann auch gehorchen. Aber letzteres liegt oft im argen. Weil viele ihre Hunde nicht tiergerecht halten, meint Lakenberg: „Wenn ein Tier die ganze Woche allein in der Hochhauswohnung herumlungert, weil niemand Zeit hat, und dann am Wochenende durchknallt, stimmt etwas nicht.“

Kommentar schreiben