04.07.07

Auszug aus dem OWI-Katalog Berlin 2007

Veröffentlicht in Berliner Landesrecht, Lokales um 10:11 von Rolf Jürgen Franke

Ermächtigung von Polizeidienstkräften in Berlin zur Erteilung von Verwarnungen (OWI-Katalog) – Amtsblatt für Berlin Nr. 15 vom 05.04.2004 Seiten 1001 ff:

  • Nichtbeleuchten der Grundstücksnummern oder Hinweisschilder während der Dunkelheit: 10 Euro (Nummerierungsverordnung – NrVO).
  • Verstoß gegen die Pflicht, einem Hund das nach § 1 Abs. 2 vorgeschriebene Halsband anzulegen: 15 Euro (Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin).
  • Verstoß gegen die Pflicht, einen Hund an der Leine zu führen, auf Sport- und Campingplätzen sowie in Kleingartenkolonien, bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, auf Bahnhöfen sowie an dazugehörigen Gebäuden und Haltepunkten in Fußgängerzonen sowie auf öffentlichen Straßen und Plätzen: 25 Euro (Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin).
  • Vermeidbare Verschmutzung von Straßen: 20 Euro (Straßenreinigungsgesetz)
  • Unterlassen der unverzüglichen Beseitigung der Verunreinigung der Gehwege durch Hundefäkalien : 35 Euro (Straßenreinigungsgesetz).
  • Verspäteter Winterdienst bis zu 1 Stunde an Werktagen oder bis zu 2 Stunden an Sonn- und Feiertagen: 15 Euro bis 30 Euro (Straßenreinigungsgesetz).
  • Halten eines Tieres außerhalb landwirtschaftlicher Tierhaltungen in der Weise, dass jemand durch die Immissionen (Lärm oder Gerüche) erheblich belästigt wird: 20-35 Euro (Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin).
  • Verursachung von Lärm, durch den jemand in seiner Nachtruhe gestört werden kann, ohne zugelassene Ausnahme oder Genehmigung: 35 Euro (Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin).
  • Verursachung von Lärm an Sonn- und Feiertagen, durch den jemand in seiner Ruhe erheblich gestört wird, ohne zugelassene Ausnahme oder Genehmigung: 20 Euro (Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin).
  • Benutzung eines Tonwiedergabegerätes oder Musikinstrumentes mit einer Lautstärke, durch die jemand erheblich gestört wird, ohne zugelassene Aus-nahme oder Genehmigung: 20 Euro (Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin).

Zum Landes-Immisionsschutzgesetz Berlin: Von der Möglichkeit der Verwarnung ist nur bei fahrlässigem Verhalten und Einsicht des Betroffenen in das Unerlaubte seines Tuns Gebrauch zu machen. Hat er mit Vorsatz oder aus wirtschaftlichen Gewinnmotiven gehandelt, ist eine Ordnungswidrigkeitenanzeige zu fertigen. Ein Verwarnungsgeld ist nur festzusetzen, sofern nicht wegen der Schwere der Zuwiderhandlung eine Bußgeldfestsetzung geboten ist.

  • Verursachung von unzulässigem Lärm: 20-35 Euro (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, § 117).

§ 117 OWiG ist eine Auffangvorschrift. Sie gilt nicht, soweit Lärmtatbestände in anderen Rechtsvorschriften konkreter geregelt sind. Sie gilt insbesondere nicht, soweit einer der konkreter gefassten Tatbestände des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin vorliegt. Soweit sie gilt, kommt eine Verwarnung nur bei bedingt vorsätzlichen Zuwiderhandlungen und bei Einsicht des Betroffenen in das Unerlaubte seiner Tat in Betracht. Hat er mit direktem Vorsatz oder aus wirtschaftlichen Gewinnmotiven gehandelt, ist eine Ordnungswidrigkeitenanzeige zu fertigen. Fahrlässige Zuwiderhandlungen sind von § 117 OWiG nicht erfasst.

  • Unterlassen der Erhaltung von Grundstücksnummern oder Hinweisschildern in ordnungsgemäßem Zustand: 10 Euro (Nummerierungsverordnung).
  • Umherlaufenlassen eines über drei Monate alten Hundes außerhalb geschlossener Räume oder mit sich führen, wenn der Hund kein Halsband, keinen Gurt oder kein sonstiges Hundegeschirr trägt, auf oder an dem Name und Anschrift des Besitzers angegeben sind oder an dem eine Steuermarke befestigt ist. Dies gilt nicht für Hunde auf umfriedeten Grundstücken, von denen sie nicht entweichen können, und für Jagdhunde bei jagdlicher Verwendung: 20 Euro (Tollwut-Verordnung).
  • Rauchen beim Herstellen, Inverkehrbringen und Behandeln unverpackter Lebensmittel: 25 Euro (Lebensmitteltransportbehälter-Verordnung).
  • Befahren von Eisflächen mit Fahrzeugen wie Fahrrädern, Handwagen usw.: 10 Euro (Eisflächenverordnung).

01.31.07

Planung der B 96 in Lichtenrade

Veröffentlicht in Berliner Landesrecht, Lichtenrade um 3:54 von Rolf Jürgen Franke

Die Planung für den Ausbau des Kirchhainer Damms ab Goltzstr. bis zur südlichen Stadtgrenze in Lichtenrade wird erst Anfang 2008 beendet sein. Zur Zeit kann auch noch nicht gesagt werden, ob Anlieger nach dem Straßenausbaubeitragsgesetz in Anspruch genommen werden. Ich vermute, dies wird eher nicht der Fall sein. Anderenfalls müssen die Anwohner rechtzeitig vorher schriftlich informiert werden.

 Einzelheiten hier (Antwort des Berliner Senats auf eine Anfrage des Abgeordneten Ueckert).

05.31.06

Steinmarder in Lichtenrade

Veröffentlicht in Berliner Landesrecht, Blogs aus Berlin und Umgebung, Lichtenrade, Lokales, Vermischtes um 3:11 von Rolf Jürgen Franke

Die possierlichen Tierchen nerven auf die Dauer. Erst einmal die Rechtsgrundlagen sammeln:

Bundesjagdgesetz,

Landesjagdgesetz Berlin,

Verordnung über jagdbare Tierarten und Jagdzeiten,

Verordnung über die Verwendung von Bleischrot bei der Jagdausübung,

Verordnung über die Jäger- und Falknerprüfung,

Verordnung über die Höhe der Jagdabgabe.

Hinweise gibt auch das Forstamt:

Ausserhalb von Jagdflächen, insbesondere in sogenannten "befriedeten Gebieten" wie zum Beispiel Wohnsiedlungen, Grünanlagen, Friedhöfen oder Gärten ist eine Jagdausübung aus Sicherheitsgründen gesetzlich verboten. In Ausnahmefällen kann die Jagdbehörde auf Antrag des Grundstückseigentümers allerdings eine beschränkte Jagdausübung durch ausgewählte Jäger genehmigen. Voraussetzung ist aber in jedem Fall, dass eine gefahrlose Schussabgabe möglich ist. Ein Anspruch auf Ersatz von durch Wildtiere angerichteten Schäden besteht ausserhalb von Jagdbezirken nicht. Für die Sicherung von Grundstücken oder Gebäuden muss der Eigentümer selbst Sorge tragen. Bleiben die Tipps vom Anfang. Und das "Wildschweintelefon", das die Berliner Forstverwaltung ab Donnerstag, dem 01. Juni 2006, anbietet. Telefonnummer 030/64 19 37 – 23 (E-Mail: wildtiere@senstadt.verwalt-berlin.de) hilft weiter bei allen Fragen, die mit Wildtieren in Berlin zusammenhängen (Wildschweine, Rehe, Füchse, Marder, Waschbären u. a.). Aber nur montags, mittwochs und donnerstags von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr, dienstags von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr und freitags von 09.00 Uhr bis 14.00 Uhr.

04.29.06

Berliner Zweitwohnungssteuergesetz geändert

Veröffentlicht in Berliner Landesrecht, Gesetzgebung um 9:32 von Rolf Jürgen Franke

Das 3. Gesetz zur Änderung des Berliner Zweitwohnungsteuergesetzes vom 19. April 2006 wurde am 29.04.2006 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, Seite 347 verkündet.

Danach wird in § 2 Abs. 7 Satz 1 des Berliner Zweitwohnungssteuergesetzes nach wird nach Nummer 6 eine Nr. 7 eingefügt, die wie folgt lautet:

„7. für die Innehabung einer Wohnung, die von einer verheirateten oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Person, die nicht dauernd getrennt von ihrem Ehe- oder Lebenspartner ist, aus beruflichen Gründen gehalten wird, wenn die gemeinsame Wohnung die Hauptwohnung ist und außerhalb des Landes Berlin liegt.“

Übergangsbestimmungen:

Diese Regelung des § 2 Abs. 7 Satz 1 Nr. 7 ist erstmalig für den Besteuerungszeitraum 2006 anwendbar sowie für vorherige Besteuerungszeiträume, soweit keine materiell bestandskräftigen Steuerfestsetzungen vorliegen. Bestandskräftige Steuerfestsetzungen für Besteuerungszeiträume ab 2006 sind aufzuheben oder zu ändern, soweit § 2 Abs. 7 Satz 1 Nr. 7 Anwendung findet. Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.

03.25.06

Straßenausbaubeitragsgesetz (StrABG) seit dem 25.03.2006 in Kraft

Veröffentlicht in Berliner Landesrecht, Gesetzgebung, Lokales um 8:45 von Rolf Jürgen Franke

Das Straßenausbaubeitragsgesetz (StrABG) vom 16.03.2006 ist heute in Kraft getreten. Der Text ist hier zu finden.

03.10.06

Straßenausbaubeitragsgesetz (StrABG) in Berlin beschlossen

Veröffentlicht in Berliner Landesrecht, Gesetzgebung, Lichtenrade, Lokales um 9:51 von Rolf Jürgen Franke

Das Berliner Abgeordnetenhaus hat am 09.03.2006 das Straßenausbaubeitragsgesetz beschlossen. Hier sind die Beschlussempfehlung, die kritischen Fragen der FDP und der Text mit Begründung zu finden.

02.09.06

20 Hunde im Revier Dachsberg, Jagen 43, im Grunewald

Veröffentlicht in Berliner Landesrecht, Lokales um 7:16 von Rolf Jürgen Franke

Pressemitteilung vom 09.02.2006:

Der 5. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts hat entschieden, dass besonders gekennzeichnete Hundeauslaufgebiete nach der seit 2004 geltenden Fassung des Berliner Landeswaldgesetzes auch durch einen gewerblich betriebenen Hundesauslaufservice genutzt werden dürfen. Der Entscheidung liegt Folgendes zugrunde: Der Betroffene betreibt einen gewerblichen Hundeauslaufservice. Am 3. April 2003 führte er etwa 20 Hunde in einem als Hundeauslaufgebiet gekennzeichneten Gebiet im Grunewald aus (Revier Dachsberg, Jagen 43).
Die Behörde „Berliner Forsten“ verhängte gegen den Betroffenen deswegen mit Bescheid vom 31. März 2004 eine Geldbuße von 50 €, da der Betroffene nach der damals noch geltenden Fassung des Landeswaldgesetzes (§ 20 Absatz 1 Nr. 15 alte Fassung) „im Wald außerhalb der dafür freigegebenen Flächen ein Gewerbe betrieben“ habe.

Der Betroffene legte dagegen Einspruch ein. Das Amtsgericht Tiergarten sprach den Betroffenen am 9. März 2005 frei. Gegen diese Entscheidung hat die Amtsanwaltschaft Rechtsbeschwerde eingelegt. Diese hat der Senat mit Beschluss vom 23. Januar 2006 verworfen. Der Senat weist in seiner Entscheidung daraufhin, der Betroffene habe zwar nach der bis zum 28. September 2004 geltenden Fassung des § 20 Absatz 1 Nr. 15 Landeswaldgesetz ordnungswidrig gehandelt, da er das Hundeauslaufgebiet zum Betrieb seines Gewerbes genutzt habe. Doch sei diese Bestimmung bei der Neufassung des Landeswaldgesetzes weggefallen mit der Folge, dass eine Ahndung der Tat nun nicht mehr möglich sei.

Der Betroffene habe auch nicht gegen andere Bestimmungen des neuen Landeswaldgesetzes verstoßen. Entgegen der Ansicht der Amtsanwaltschaft habe der Betroffene insbesondere nicht den Tatbestand des § 23 Absatz 2 Nr. 5 Landeswaldgesetz (neue Fassung; entspricht im Wesentlichen § 20 Absatz 2 Nr. 6 der früheren Fassung) erfüllt. Danach handelt derjenige ordnungswidrig, der „den Wald sonst in einer anderen als der in § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1…. vorgesehenen Art [also zur Erholung] benutzt, ohne dazu berechtigt zu sein.“ Doch ergebe sich schon aus der Existenz der in demselben Gesetz aufgeführten Hundeauslaufgebiete (vgl. etwa § 23 Absatz 1 Nr. 2 Landeswaldgesetz), dass über die eigene Erholung hinaus auch bestimmte andere Zwecke, die Nutzung des Waldes rechtfertigen könnten. Im Beschluss des Senats heißt es dazu: „Wer in einem solchen Gebiet einen oder mehrere Hunde ausführt, betritt den Wald in der Regel von vornherein nicht zum Zwecke der Erholung …, sondern deswegen, um einen Hund oder mehrere Hunde ohne Leinenzwang auszuführen. Eine Erholung des Hundebesitzers … ist daher eher fern liegend.“

Mit der Entscheidung des Senats ist das Bußgeldverfahren abgeschlossen.

Beschluss vom 23. Januar 2006 – 5 Ws (B) 478/05

Dabei mögen Förster das Hundeauslaufgebiet überhaupt nicht:

Vgl. BerlinOnline schon am 27.01.1998:
Beschädigte Bäume Sie haben leidvolle Erfahrungen mit dem größten deutschen Hunde-Auslaufgebiet im Grunewald. 800 Hektar, nahezu das gesamte Revier Dachsberg, sind mit einigen Unterbrechungen seit 70 Jahren Tummelplatz für leinenlose Vierbeiner. „Der Wald ist an vielen Stellen zerstört“, beschreibt Elmar Kilz, Referatsleiter beim Landesforstamt. Junge Bäume wachsen nicht mehr, weil ihre Stämme „totgepinkelt“ wurden. Sogar alte Eichen wurden zum Schutz vor Hunde-Urin mit Barrieren geschützt. Rehe sind verschwunden. Andere Tiere, wie Sportpferde oder Frischlinge, sind bereits angefallen worden. „Wir würden den Grunewald eher heute als morgen für Hunde sperren“, sagen Forstamtsmitarbeiter, die lieber ungenannt bleiben. Mit Hundehaltern, die im Freilaufgebiet einen „Freibrief“ für ihre Tiere sehen, haben sie schlechte Erfahrungen gemacht. „Wenn ein Hundebesitzer Leute, die sich beim Spaziergang durch Hunde bedroht fühlen, anpöbelt, sie sollten doch woanders hingehen, hört der Spaß auf“, stellt auch Elmar Lakenberg, der neue Leiter der Berliner Forsten, klar. Auch im Hunde-Auslaufgebiet gelten Regeln: Menschen dürfen nicht gefährdet werden. Die Tiere sollen nur leinenlos laufen, wenn sie jederzeit zurückgerufen werden können ­ und dann auch gehorchen. Aber letzteres liegt oft im argen. Weil viele ihre Hunde nicht tiergerecht halten, meint Lakenberg: „Wenn ein Tier die ganze Woche allein in der Hochhauswohnung herumlungert, weil niemand Zeit hat, und dann am Wochenende durchknallt, stimmt etwas nicht.“

02.08.06

Landes-Immisionsschutzgesetz statt Lärmverordnung

Veröffentlicht in Berliner Landesrecht um 9:41 von Rolf Jürgen Franke

Pressemitteilung Nr. 039 vom 02.02.2006: Das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln) löst die bisher geltende Verordnung zur Bekämpfung des Lärms ab. Das Gesetz soll die Bürger vor vermeidbarem Lärm schützen, insbesondere in der Nachtzeit (22.00 bis 06.00 Uhr) sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen (06.00 bis 22.00 Uhr). Dies gilt sowohl für Lärm der durch menschliches Verhalten als auch für den Lärm durch den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz verursacht wird.

Der Geltungsbereich des Landes-Immissionsschutzgesetzes erstreckt sich darüber hinaus auch auf die Tageszeit (06.00 bis 22.00 Uhr), soweit vermeidbare und störende Geräusche durch die Benutzung von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten, durch öffentliche Veranstaltungen im Freien oder durch die Haltung von Tieren verursacht werden. Für sonstigen Lärm während der Tageszeit ist das Ordnungwidrigkeitsgesetz (§117 OWIG) anzuwenden.

Von den Verboten des Landes-Immissionschutzgesetzes Berlin können auf Antrag Ausnahmen widerruflich und mit Bedingungen sowie Auflagen zum Schutze der Anwohner zugelassen werden, wenn die Störung unbedeutend ist oder das beantragte Vorhaben im Einzellfall Vorrang vor den Ruheschutzinteressen Dritter haben muss. Öffentliche Veranstaltungen im Freien, von denen störende Geräusche für Dritte zu erwarten sind, müssen zuvor genehmigt werden.

Bei nachgewiesenen Zuwiderhandlungen gegen die Verbotsvorschriften des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin können Geldbußen bis zu 50.000.-Euro festgesetzt werden sowie Tatgegenstände eingezogen werden.

Nicht jeder störende Lärm kann nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin verfolgt und geahndet werden.

Spezielle Lärmvorschriften sind bei bestimmten Lärmtatbeständen vorrangig anzuwenden, beispielsweise bei Gaststättenlärm, Lärm in Sportanlagen und Lärm der durch den Betrieb von Geräten und Maschinen, die unter die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BimschV) fallen.

Das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin findet keine Anwendung auf Schallschutz oder in baulichen Anlagen auf Grund baurechtlicher Vorschriften, Lärmschutz am Arbeitsplatz aufgrund arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften, Lärm der von genehmigungsbedürftigen Anlagen nach den §§4 Bundes-Immissionsschutzgesetz ausgeht, Fluglärm sowie Straßen- und Schienenverkehrslärm.

Der Gesetzestext des Landes-Immissionschutzgesetzes Berlin ist hier zu finden. Es wurde am 15.12.2005 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin verkündet (Seiten 735 ff).

§ 117 Ordnungswidrigkeitengesetz

Unzulässiger Lärm

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

02.02.06

Berliner Verwaltung online finden

Veröffentlicht in Berliner Landesrecht, Lokales, Verwaltungsrecht um 3:15 von Rolf Jürgen Franke

Der „Verwaltungsführer“ im Internet wurde neu strukturiert. Alphabetisch und nach Stichworten kann gesucht werden. Ich würde eine leicht zu findendende alphabetische Auflistung der verschiedenen Verwaltungen nützlich finden. Man findet aber, was man sucht. Und darauf kommt es in erster Linie an.
Hier klicken.

Für das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg findet sich eine alphabetische Stichwortliste, die sehr gut weiter hilft.

01.31.06

Hundehalter – Bußgeldkatalog

Veröffentlicht in Berliner Landesrecht, Lokales um 10:23 von Rolf Jürgen Franke

Bußgeldkatalog zum Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin vom 29. September 2004 (GVBl. S. 424):

  1. Verstoß gegen die Pflicht, einem Hund das nach § 1 Abs. 2 vorgeschriebene Halsband anzulegen § 1 Abs. 2 i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 1 : 15 €
  2. Verstoß gegen die Pflicht, einen Hund gemäß § 3 Abs. 1 und 2 an der Leine zu führen

a) auf Sport- und Campingplätzen sowie in Kleingartenkolonien § 3 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 7: 25 €

b) bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Ver- anstaltungen mit Menschenansammlungen § 3 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 7: 25 €

c) in öffentlichen Verkehrsmitteln, auf Bahnhöfen sowie an dazugehörigen Gebäu- den und Haltepunkten § 3 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 7: 25 €

d) in Fußgängerzonen sowie auf öffentlichen Straßen und Plätzen § 3 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 7: 25 €

Das Gesetz sieht aber mehr Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen das Berliner Hundegesetz vor, die nicht alle im pauschalen Bußgeldkatalog enthalten sind.

Die gesetzlichen Bußgeldvorschriften im Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin (GVBl. 2004, 424 ff):

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Abs. 2 einem Hund das vorgeschriebene Halsband nicht anlegt,

2. entgegen § 1 Abs. 3 einen Hund unbeaufsichtigt lässt oder nicht die erforderliche Gewähr zur gefahrlosen Führung des Hundes bietet,

3. entgegen § 1 Abs. 4 nicht geeigneten Personen Hunde überlässt,

4. entgegen § 1 Abs. 5 einen Hund nicht mit einem Chip gemäß ISO-Norm fälschungssicher kennzeichnet,

5. entgegen § 1 Abs. 6 für einen Hund keine Haftpflichtversicherung abschließt,

6. entgegen § 2 einen Hund an einen der genannten Orte mitnimmt,

7. entgegen § 3 Abs. 1 oder 2 einen Hund nicht an der vorgeschriebenen Leine führt,

8. entgegen § 5 Abs. 1 die Haltung eines Hundes nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 nicht unverzüglich der zuständigen Behörde anzeigt,

9. entgegen § 5 Abs. 2 die genannten Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beibringt,

10. entgegen § 5 Abs. 5 die amtliche Plakette nicht am Halsband seines Hundes befestigt oder die Bescheinigung über die Anzeige nicht mitführt,

11. entgegen § 5 Abs. 6 seiner Mitteilungs- oder Nachweispflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

12. entgegen § 6 Abs. 1 einen gefährlichen Hund einer Person überlässt, die nicht die genannten Voraussetzungen erfüllt,

13. entgegen § 6 Abs. 2 einen gefährlichen Hund nicht an der vorgeschriebenen Leine führt,

14. entgegen § 6 Abs. 4 das Grundstück nicht ausbruchsicher einfriedet,

15. entgegen § 9 Abs. 2 Hunde züchtet, ausbildet oder abrichtet,

16. entgegen § 10 Auflagen oder Anordnungen der zuständigen Behörde nicht nachkommt oder

17. entgegen § 14 seiner Mitteilungspflicht nicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 15 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. Außerdem kann die Einziehung der Hunde angeordnet werden.

§ 13 Ausnahmeregelungen

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für Diensthunde der Polizei, des Bundesgrenzschutzes, des Zolls, der Bundeswehr, der Rettungsdienste und des Katastrophenschutzes sowie für geprüfte Schutzhunde im Einsatz bei Wach- oder Ordnerdiensten, soweit diese im Rahmen ihrer Zweckbestimmung eingesetzt werden.

(2) § 1 Abs. 2 und die §§ 2 und 3 Abs. 1 gelten nicht für Blindenführ- und Behindertenbegleithunde.

(3) § 3 Abs. 1 gilt nicht für Jagdhunde, soweit dies im Rahmen einer waidgerechten Jagdausübung erforderlich ist.

Bußgeldkatalog zur Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut (Tollwut-Verordnung) vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 598), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Tierseuchengesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1248):

  1. Umherlaufenlassen eines über drei Monate alten Hundes außerhalb geschlossener Räume oder mit sich führen, wenn der Hund kein Halsband, keinen Gurt oder kein sonstiges Hundegeschirr trägt, auf oder an dem Name und Anschrift des Besitzers angegeben sind oder an dem eine Steuermarke befestigt ist. Dies gilt nicht für Hunde auf umfriedeten Grundstücken, von denen sie nicht entweichen können, und für Jagdhunde bei jagdlicher Verwendung § 15 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 5: 20 €
  2. Umherlaufenlassen eines Hundes oder einer Katze in einem Tollwut-gefährdeten Bezirk. Ausgenommen sind Hunde, die nachweislich unter wirksamem Impfschutz stehen und die von einer Person begleitet werden, der sie zuverlässig gehorchen, sowie Katzen, die nachweislich unter wirksamem Impfschutz stehen § 15 Abs. 2 Nr. 8 i. V. m. § 8 Abs. 3 Satz 1: 25 €

Quelle: Amtsblatt für Berlin Nr. 2 vom 13.01.2006 – Seiten 58 ff -

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