04.29.06
Berliner Zweitwohnungssteuergesetz geändert
Das 3. Gesetz zur Änderung des Berliner Zweitwohnungsteuergesetzes vom 19. April 2006 wurde am 29.04.2006 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, Seite 347 verkündet.
Danach wird in § 2 Abs. 7 Satz 1 des Berliner Zweitwohnungssteuergesetzes nach wird nach Nummer 6 eine Nr. 7 eingefügt, die wie folgt lautet:
„7. für die Innehabung einer Wohnung, die von einer verheirateten oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Person, die nicht dauernd getrennt von ihrem Ehe- oder Lebenspartner ist, aus beruflichen Gründen gehalten wird, wenn die gemeinsame Wohnung die Hauptwohnung ist und außerhalb des Landes Berlin liegt.“
Übergangsbestimmungen:
Diese Regelung des § 2 Abs. 7 Satz 1 Nr. 7 ist erstmalig für den Besteuerungszeitraum 2006 anwendbar sowie für vorherige Besteuerungszeiträume, soweit keine materiell bestandskräftigen Steuerfestsetzungen vorliegen. Bestandskräftige Steuerfestsetzungen für Besteuerungszeiträume ab 2006 sind aufzuheben oder zu ändern, soweit § 2 Abs. 7 Satz 1 Nr. 7 Anwendung findet. Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.
03.25.06
Straßenausbaubeitragsgesetz (StrABG) seit dem 25.03.2006 in Kraft
Das Straßenausbaubeitragsgesetz (StrABG) vom 16.03.2006 ist heute in Kraft getreten. Der Text ist hier zu finden.
03.10.06
Straßenausbaubeitragsgesetz (StrABG) in Berlin beschlossen
Das Berliner Abgeordnetenhaus hat am 09.03.2006 das Straßenausbaubeitragsgesetz beschlossen. Hier sind die Beschlussempfehlung, die kritischen Fragen der FDP und der Text mit Begründung zu finden.
02.21.06
Wildvögel-Geflügelpestschutzverordnung im Internet verkündet
Erstmals wird eine Verordnung online verkündet:
Verordnung über Schutzmaßnahmen beim Auftreten von Geflügelpest bei wildlebenden Vögeln (Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung) Vom 19. Februar 2006.
Auszug:
„§ 4
(1) Ist der Ausbruch der Geflügelpest amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde das Gebiet um den Fundort des erlegten oder tot aufgefundenen Wildvogels mit einem Radius von mindestens
1. drei Kilometern als Sperrbezirk und
2. zehn Kilometern als Beobachtungsgebiet fest. Bei der jeweiligen Gebietsfestlegung berücksichtigt sie die Strukturen des Handels und der örtlichen Gegebenheiten, das Vorhandensein von Schlachtstätten, natürliche Grenzen, ökologische Gegebenheiten sowie Überwachungsmöglichkeiten.
(2) Für die Dauer von 21 Tagen nach Festlegung des Sperrbezirkes
1. hat die zuständige Behörde gewerbliche Geflügel haltende Betriebe regelmäßig klinisch zu untersuchen und erforderlichenfalls Proben für eine virologische Untersuchung zu entnehmen,
2. dürfen von Geflügel stammende tierische Nebenprodukte, ausgenommen Erzeugnisse nach Nummer 5, aus oder in Geflügel haltende Betriebe nicht verbracht werden,
3. dürfen Geflügel, Bruteier und in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten aus einem Geflügel haltenden Betrieb nicht verbracht werden,
4. dürfen
a) frisches Fleisch,
b) Hackfleisch oder Schabefleisch,
c) Fleischerzeugnisse,
d) Fleischzubereitungen von Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten und von freilebendem Federwild aus oder in Geflügel haltende Betriebe nicht verbracht werden,
5. dürfen von Geflügel stammender Dung und flüssige Stallabgänge nicht aus dem Sperrbezirk verbracht werden.
01.31.06
Neues Schulfach Ethik
Pressemitteilung des Berliner Senats vom 31.01.2006:
Senat beschließt Einführung des Fachs „Ethik“ Aus der Sitzung des Senats am 31. Januar 2006: Der Senat hat auf Vorlage des Senators für Bildung, Jugend und Sport, Klaus Böger, den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes beschlossen. Der Entwurf wird dem Abgeordnetenhaus zur Beschlussfassung vorgelegt. Das Fach Ethik soll in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 der öffentlichen Schulen ordentliches Schulfach werden. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass das Fach „Ethik“ mit zwei Unterrichtsstunden pro Woche ab dem Schuljahr 2006/07 aufsteigend eingeführt wird, beginnend mit den siebten Klassen. Die Teilnahme ist für alle Schülerinnen und Schüler verbindlich. Ziel des Unterrichts ist es, dass sich alle Schülerinnen und Schüler gemeinsam mit grundlegenden kulturellen und ethischen Problemen des individuellen Lebens, des gesellschaftlichen Zusammenlebens sowie mit unterschiedlichen Wert- und Sinnangeboten konstruktiv auseinander setzen. In den Realschulen, Gesamtschulen und Gymnasien ist das Fach Ethik Bestandteil der Stundentafeln, die in Zusammenhang mit der Verkürzung des gymnasialen Bildungsganges auch in der Sekundarstufe I erhöht werden. In den Hauptschulen muss die Stundentafel um eine Stunde erhöht werden. In den Sonderschulen mit dem Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ und „Lernen“ wird der Ethikunterricht in den bestehenden Stundenrahmen integriert. Ausdrücklich ist festgeschrieben, dass die Schulen bei Ethik mit den Trägern des Religions- und Weltanschauungsunterrichts kooperieren sollen. Im Rahmen des Schulversuchs Ethik/Philosophie sind bereits 240 Lehrkräfte qualifiziert worden. Mit weiteren Fortbildungsmaßnahmen wird der Bedarf von maximal 300 Lehrkräften in den ersten zwei Jahren gedeckt. Um die fachliche Qualität des Ethikunterrichtes sicherzustellen, werden Lehrkräfte abgestuft nach ihren fachlichen Voraussetzungen fortgebildet.
Lehrkräfte der Philosophie und Absolventen der zweijährigen Weiterbildung „Ethik/Philosophie“ erhalten in Wochenendseminaren eine Einführung in den Rahmenlehrplan und in die Grundprinzipien des neuen Faches.
Lehrkräfte der allgemeinbildenden Schulen mit dem Fach Religion/Theologie und mit der Lehrbefähigung Lebenskunde erhalten eine halbjährige Fortbildung im Umfang von sechs Wochenstunden.
Lehrkräfte anderer Fächer erhalten eine eineinhalbjährige Fortbildung im Umfang von sechs Wochenstunden.
12.01.05
Abschaffung der Eigenheimzulage ab 01.01.2006
Noch ungewohnt, aber Wirklichkeit: der gemeinsame Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU/CSU und SPD in der Bundestagsdrucksache 16/108.
Es bleibt wie erwartet:
Unberührt davon bleiben alle bis zum 31. Dezember 2005 von der Förderung noch erfassten Sachverhalte. Somit wird nicht in langjährige Planungen eingegriffen, denn wer Wohneigentum schon hergestellt oder erworben hat oder bis zum 31. Dezember 2005 den Bauantrag stellt oder den Kaufvertrag bis zu diesem Zeitpunkt abschließt, erhält die Förderung nach dem zurzeit noch geltenden Eigenheimzulagengesetz, sofern die weiteren rechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage erfüllt sind.
Die Vorschrift regelt den letztmaligen Anwendungsbereich des Eigenheimzulagengesetzes. Wer vor dem 1. Januar 2006 mit der Herstellung eines Objekts beginnt, zum Erwerb eines Objekts vor dem 1. Januar 2006 den notariellen Kaufvertrag abschließt oder einer Genossenschaft beitritt, hat noch Anspruch auf Eigenheimzulage, d.h. für ihn gelten noch die bisherigen Regelungen des Eigenheimzulagengesetzes über den gesamten Förderzeitraum von acht Jahren.